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Satzung des Siedlervereines PLAUEN – SORGA e.V.

(Stand: 16.05.2018)
 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
 

Der Siedlerverein Plauen Sorga e.V. ist seit 1991 Mitglied im "Verband Wohneigen-tum Sachsen e.V." und im Vereinsregister beim Amtsgericht Plauen unter der laufenden Nummer VR 220 geführt. Sitz des Vereines ist Plauen.
Die Geschäftspost geht an die Adresse des Vereines. Die Anschrift lautet 08529 Plauen, Weißdornweg 21.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§2 Gemeinnützigkeit


Der Siedlerverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Die Siedlergemeinschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Siedlervereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder und der Vorstand erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Siedlervereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Siedlervereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
 

§3 Zwecke und deren Verwirklichung

 
Der Siedlerverein dient dem Gemeinwohl, indem er sich in jeder zweckdienlichen Weise für die Förderung und Erhaltung des Familienheimes ( Kleinsiedlung und Ei-genheim ) sowie der landwirtschaftlichen Nebenerwerbssiedlung einsetzt. Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf diesem Gebiet selbstlos zu för-dern. Das Ziel aller Betätigungen ist die Förderung der Familie durch Unterstützung bei der Schaffung eines familiengerechten, gesunden und altersgerechten Lebens-raumes für jedermann.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
 
  • die Hebung des Gemeinschaftssinnes und Gedankens der Selbsthilfe, indem eine gute Nachbarschaft gepflegt und aktive Nachbarschaftshilfe geleistet wird
  • die Erziehung der jungen Menschen im Sinne des Siedlergedankens zur Naturverbundenheit
  • eine auf das Wohneigentum und den Garten bezogene Verbraucherberatung der Kleinsiedler und Eigenheimbesitzer mit der Zielsetzung eines wirksamen Verbraucherschutzes
  • Förderung der Kulturarbeit durch Unterstützung unseres Siedlerchores. Schwerpunkt bilden hierbei die wöchentlichen Proben und Auftritte in sozialen Einrichtungen
  • einen weiterer Schwerpunkt unserer Arbeit bildet die Forschung nach dem Entstehen und Wachsen unserer Siedlung. Das Zusammenwachsen mit unserer Heimatstadt, die Sicherung vorhandener Zeitdokumente und deren Erhaltung für die Nachwelt hat Priorität.


§4 Mitgliedschaft

 
Die Mitgliedschaft des Vereins kann jede Person erwerben, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Die Mitgliedschaft können auch juristische Personen erwerben.

Zur Aufnahme muss ein schriftlicher Antrag an den Vorstand gestellt werden. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.

Der Verein ist Mitglied im Verband Wohneigentum Sachsen e.V.und erkennt dessen Satzung an.
 

§5 Beenden der Mitgliedschaft

 
Die Mitgliedschaft endet durch:
 
  • Austritt zum Ende eines Quartals, bei Einhaltung einer 4-wöchigen Kündigungsfrist mit schriftlicher Austrittserklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied.
  • durch Tod eines Mitgliedes. Die Mitgliedschaft ist nicht vererbbar, die Ausübung kann nicht einem andern überlassen werden.
  • Ausschluss (Gründe für den Ausschluss sind Verstöße gegen Vereinsinteressen, vereinsschädigente Äußerungen, Rückstände bei Mitgliedsbeiträgen). Der Ausschluss erfolgt mit Vorstandsbeschluss, Anhörung des Vereinsmitgliedes und Ablauf einer 4-wöchigen Einspruchsfrist.


§6 Mitgliedsbeitrag

 
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den festgelegten Mitgliedsbeitrag laut Beschluss der Mitgliederversammlung zu bezahlen.

Der Beitrag ist jährlich bis zum Ende des 1. Quartals oder zu Beginn eines Quar-tals für das folgende Quartal zu entrichten.

Die Verwendung des Mitgliedsbeitrages erfolgt für:
 
  • Abführung an den Verband Wohneigentum Sachsen e.V.
  • Auszeichnungen und Ehrungen bei Jubiläen und aktiver langjähriger Mitgliedschaft
  • Ausgaben im Interesse des Siedlervereins in Verantwortung des Vorstandes.


§ 7 Mitgliederversammlung

 
Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter der Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen mittels schriftlicher Einladung einzuberufen.

Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder form- und fristgemäß eingeladen sind, mit den Stimmen der anwesenden Mitglieder.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:
 
  • Wahl des Versammlungsleiters bei Jahres-und Wahlversammlungen
  • Beschließen aller grundlegenden Ziele und Aufgaben des Vereines
  • Beschließen der Satzung und deren erforderlichen Änderungen
  • Wahl der Vorstandes
  • Festlegung der Mitgliedsbeiträge
  • Entgegennahme und Bestätigung der Berichte der Vereinsführung und der Revisionskommission und deren Entlastung
  • Beschlussfassung über Anträge

Das Protokoll über die Mitgliederversammlung unterzeichnen der Protokollführer und der Versammlungsleiter.
 

§8 Vereinsführung und Aufgaben

 
Die Vereinsführung wird von der Mitgliederversammlung gewählt und setzt sich aus dem geschäftsführenden Vorstand und weiteren Mitgliedern zusammen.

Zum geschäftsführenden Vorstand gehören im Sinne des § 26 BGB:
 
  • der Vereinsvorsitzende
  • der Stellvertreter
  • der Hauptkassierer

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von 2 Vorstandsmitgliedern vertreten.

Zur Absicherung der anstehenden Aufgaben können weitere Mitglieder in den Vorstand gewählt werden.

Der Vorstand tagt in der Regel monatlich. Er ist beschlussfähig, wenn 50% des gewählten Vorstandes anwesend sind. Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

Weitere Aufgaben des Vorstandes:
 
  • Entgegennahme der jährlichen Berichte des Hauptkassierers und der Revisionskommission
  • Vorbereitung und Durchsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Bearbeitung der Hinweise und Anliegen aller Siedlungsmitglieder

Die angewandten Bezeichnungen sind geschlechtsneutral ( gn ).
 

§9 Die Revisionskommission

 
Die Wahl der Revisionskommission erfolgt alle 3 Jahre zur Wahlversammlung.

Sie setzt sich aus mindestens zwei Mitgliedern zusammen.

Pro Jahr findet eine Prüfung aller finanziellen Bewegungen der Vereinskasse statt. Über diese Prüfung wird ein Protokoll angefertigt, welches die Mitglieder der Revisionskommission unterzeichnen. Dieses Protokoll erhält die Vereinsführung.
 

§10 Auflösung des Siedlervereins

 
Über die Auflösung des Siedlervereins Plauen-Sorga e.V. entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfachem Mehrheitsbeschluss.

Bei Auflösung des Siedlervereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an den gemeinnützigen Verband Wohneigentum Sachsen e.V. in Leipzig, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.
 

§11 Schlussbestimmung

 
Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 24.04.2003 beschlossen. Die Änderung der §§ 3, 6, 8, 9 und 10 wurde auf der Mitgliederver-sammlung am 16.05.2018 beschlossen.

[ Download ]
Satzung SV Plauen-Sorga e.V. [aktueller Stand : 16.05.2018]
2018_Satzung SV Plauen-Sorga.pdf [Adobe Acrobat Dokument 22.6 KB]

 

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